Die Amtsfunktion des Administrator of the Estate ist im weitesten Sinne mit einem deutschen Nachlassverwalter vergleichbar – mit einem entscheidenden Unterschied: Der Administrator ist keine privatrechtlich tätige Person, sondern eine hoheitlich bestimmte Amtsperson mit eigenständiger Rechtsstellung.
Das Amt des Administrator of the Estate wurde bereits im Hochmittelalter durch die römisch-katholische Kirche in England eingeführt. Seit dem 13. Jahrhundert übernahmen die kirchlichen Diözesangerichte (Ecclesiastical Courts) die Zuständigkeit für Nachlassangelegenheiten. Die Funktion diente dazu, bei fehlendem Testament oder Ausfall eines Testamentsvollstreckers die ordnungsgemäße Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses sicherzustellen – und zwar innerhalb des kirchlichen Rechtsraums.
Im Zuge der Englischen Reformation durch König Heinrich VIII. im Jahr 1534, als sich die Church of England von der Autorität des Papstes und der römisch-katholischen Kirche lossagte, wurde auch die Funktion des kirchlichen Nachlassverwalters neu geordnet. Der Administrator of the Estate blieb als Amt bestehen, wurde jedoch vollständig unter die Aufsicht der englischen Kirche gestellt. Damit überdauerte die Funktion die Reformation und entwickelte sich zu einem eigenständigen, bis heute gültigen Amt im englischen Nachlassrecht.
Im Jahr 1857 wurden die kirchlichen Nachlassgerichte in England (Ecclesiastical Courts) in das staatliche System der Probate Courts überführt. Dabei blieb die Amtsfunktion des Administrator of the Estate in ihren Befugnissen und ihrer rechtlichen Bedeutung unverändert – lediglich die Aufsicht wechselte von der kirchlichen zur staatlichen Ebene. Diese Kontinuität macht das Amt zu einer der ältesten bis heute bestehenden Rechtsinstitutionen mit kirchlich-historischem Ursprung.
In Deutschland und vielen anderen Ländern Europas wurden im Zuge der Säkularisation (um 1800), der Aufklärung und später der Weimarer Trennung von Staat und Kirche die kirchlich bestimmten Nachlassverwalter abgeschafft oder vollständig in staatliche Verwaltungsstrukturen integriert. Damit verschwand hierzulande eine Rechtsfigur, die in England ununterbrochen fortbestand.
Heute stellt sich für viele deutsche Behörden die Frage, wie mit der wiederaufgegriffenen Amtsfunktion des Administrator of the Estate umzugehen ist. Das Amt verkörpert im Kern den historischen Rechtszustand, wie er vor Jahrhunderten bestand: eine Verbindung aus kirchlicher Tradition, rechtlicher Integrität und staatlicher Aufsicht. Seine jahrhundertealte Geschichte verpflichtet den Amtsinhaber bis heute dazu, die Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit, Verfassungstreue und Treuhandverantwortung zu wahren – unabhängig davon, in welchem Land die Amtsausübung erfolgt.